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Änderung § 34 BeamtVG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 34 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 34 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 34 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2 Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, daß er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. 2 Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. |
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1 entfällt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3394/al59290-0.htm