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Änderung § 62a BeamtVG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62a BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62a BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 62a BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Text alte Fassung) § 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht | (Text neue Fassung)§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten |
Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten | (1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz sowie über Vorausberechnungen der zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen vorlegen. (2) 1 Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Daten |
(Textabschnitt unverändert) 1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und 2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind. | |
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden. | 2 Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden. |
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