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Änderung § 68 BeamtVG vom 11.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG am 11. Januar 2017 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.01.2017 geltenden Fassung | § 68 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 11.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Ehrenbeamte | |
(Text alte Fassung) 1 Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). 2 Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3 Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. | (Text neue Fassung) 1 Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). 2 Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3 Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. |
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