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Änderung § 71 BeamtVG vom 01.04.2019
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§ 71 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 71 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge | |
(1) 1 Bei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach § 14 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend für die 1. in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 69g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 3 dieses Gesetzes sowie in § 84 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Bezügebestandteile, 2. Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, soweit sie nach den auf Grund des § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, 3. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundvergütungen, 4. den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern nach fortgeltenden oder früheren Besoldungsordnungen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. März 2018 um 2,89 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für | (Text neue Fassung) (2) 1 Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2019 um 2,99 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für |
1. Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers, 2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, 3. den Betrag nach Artikel 13 § 2 Absatz 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967). |
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