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Änderung § 21 BeamtVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 9 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 21 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Witwenabfindung | |
(1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Heirat eine Witwenabfindung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3 bleiben jedoch außer Betracht. 2 Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des für den Monat, in dem die Witwe heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bleiben jedoch außer Betracht. 2 Die Abfindung ist in einer Summe zu zahlen. |
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Witwenabfindung, soweit sie für eine Zeit berechnet ist, die nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag liegt, in angemessenen monatlichen Teilbeträgen einzubehalten. |
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