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Änderung § 68 BeamtVG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 9 BesStMG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 68 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 68 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Ehrenbeamte | |
(Text alte Fassung) 1 Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). 2 Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3 Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. | (Text neue Fassung) 1 Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31), so hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). 2 Außerdem kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3 Das gleiche gilt für seine Hinterbliebenen. |
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