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Änderung § 84 BeamtVG vom 01.01.2020

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§ 84 BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 84 BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit


(Text alte Fassung)

1 Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2 Die Entscheidung trifft das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(Text neue Fassung)

1 Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2 Die Entscheidung trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat *).


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 9 Nr. 52 G. v. 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)