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Änderung § 38a BeamtVG vom 01.01.2020

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§ 38a BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 38a BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

§ 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes


(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt

1. bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Satz 3,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(Text neue Fassung)

2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1.

(2) 1 § 38 Abs. 6 gilt entsprechend. 2 Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. 3 Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, Untersuchungen zu ermöglichen.

vorherige Änderung

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 vom Hundert der Sätze nach Absatz 1.



(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 Prozent, vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 Prozent der Sätze nach Absatz 1.

(4) Der Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ruht insoweit, als während einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat Pflegekosten gemäß § 34 Abs. 1 erstattet werden.

(5) Hat ein Unterhaltsbeitragsberechtigter Anspruch auf Waisengeld nach diesem Gesetz, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.