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Synopse aller Änderungen des BeamtVG am 01.01.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 6 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 1a Lebenspartnerschaft § 2 Arten der Versorgung § 3 Regelung durch Gesetz Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst § 11 Sonstige Zeiten § 12 Ausbildungszeiten § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung § 14 Höhe des Ruhegehalts § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung § 16 Allgemeines § 17 Bezüge für den Sterbemonat § 18 Sterbegeld § 19 Witwengeld § 20 Höhe des Witwengeldes § 21 Witwenabfindung § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen § 23 Waisengeld § 24 Höhe des Waisengeldes § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe § 27 Beginn der Zahlungen § 28 Witwerversorgung Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit § 29 Zahlung der Bezüge Abschnitt 5 Unfallfürsorge § 30 Allgemeines § 31 Dienstunfall § 31a Einsatzversorgung § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen § 33 Heilverfahren § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag § 35 Unfallausgleich § 36 Unfallruhegehalt § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche § 46a (weggefallen) Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich § 47 Übergangsgeld § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 50a Kindererziehungszuschlag § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen § 50f Abzug für Pflegeleistungen § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung § 62 Anzeigepflicht § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten § 63 Gleichstellungen Abschnitt 8 Sondervorschriften § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen § 66 Beamte auf Zeit § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W § 68 Ehrenbeamte Abschnitt 10 Übergangsvorschriften § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften § 69l Übergangsregelung zu § 55 § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge § 70 Allgemeine Anpassung § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge § 72 (aufgehoben) § 73 (aufgehoben) §§ 74 bis 76 (weggefallen) Abschnitt 12 (weggefallen) §§ 77 bis 83 (weggefallen) Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis § 86 Hinterbliebenenversorgung § 87 Unfallfürsorge § 88 Abfindung § 89 (weggefallen) § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren Abschnitt 14 Schlussvorschriften §§ 92 bis 104 (weggefallen) § 105 Außerkrafttreten § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands § 107b Verteilung der Versorgungslasten § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen | |
(Text alte Fassung) § 107e (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie |
§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern § 109 (Inkrafttreten) | |
§ 107e (aufgehoben) | § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie |
(1) 1 Für Ruhestandsbeamte, die ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie steht, beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2021 150 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. 2 § 53 Absatz 5 Satz 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 Absatz 1 oder 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. (2) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nicht als Erwerbseinkommen. (3) Anspruch auf Waisengeld besteht auch dann, wenn wegen der COVID-19-Pandemie 1. eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe c nicht angetreten werden kann oder 2. die Übergangszeit nach § 61 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b überschritten wird. |
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