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Synopse aller Änderungen des BeamtVG am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 2 des BBVAnpÄndG 2023/2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BeamtVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 1a Lebenspartnerschaft
    § 2 Arten der Versorgung
    § 3 Regelung durch Gesetz
Abschnitt 2 Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
    § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
    § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
    § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
    § 6a Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
    § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
    § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
    § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
    § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
    § 11 Sonstige Zeiten
    § 12 Ausbildungszeiten
    § 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten
    § 12b Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
    § 14 Höhe des Ruhegehalts
    § 14a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
    § 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
    § 15a Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
Abschnitt 3 Hinterbliebenenversorgung
    § 16 Allgemeines
    § 17 Bezüge für den Sterbemonat
    § 18 Sterbegeld
    § 19 Witwengeld
    § 20 Höhe des Witwengeldes
    § 21 Witwenabfindung
    § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
    § 23 Waisengeld
    § 24 Höhe des Waisengeldes
    § 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
    § 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
    § 27 Beginn der Zahlungen
    § 28 Witwerversorgung
Abschnitt 4 Bezüge bei Verschollenheit
    § 29 Zahlung der Bezüge
Abschnitt 5 Unfallfürsorge
    § 30 Allgemeines
    § 31 Dienstunfall
    § 31a Einsatzversorgung
    § 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
    § 33 Heilverfahren
    § 34 Pflegekosten
    § 35 Unfallausgleich
    § 36 Unfallruhegehalt
    § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
    § 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte
    § 38a Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
    § 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
    § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
    § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
    § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
    § 43 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
    § 43a Schadensausgleich in besonderen Fällen
    § 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
    § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
    § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
    § 46a (weggefallen)
Abschnitt 6 Übergangsgeld, Ausgleich
    § 47 Übergangsgeld
    § 47a Übergangsgeld für entlassene politische Beamte
    § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Abschnitt 7 Gemeinsame Vorschriften
    § 49 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
    § 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
    § 50a Kindererziehungszuschlag
    § 50b Kindererziehungsergänzungszuschlag
    § 50c Kinderzuschlag zum Witwengeld
    § 50d Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
    § 50e Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
    § 50f Abzug für Pflegeleistungen
    § 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
    § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
    § 53 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
    § 53a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
    § 54 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
    § 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
    § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
    § 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
    § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
    § 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
    § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
    § 60 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
    § 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
    § 62 Anzeigepflicht
    § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
    § 63 Gleichstellungen
Abschnitt 8 Sondervorschriften
    § 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
    § 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 9 Versorgung besonderer Beamtengruppen
    § 66 Beamte auf Zeit
    § 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
    § 68 Ehrenbeamte
Abschnitt 10 Übergangsvorschriften
    § 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 69a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
    § 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
    § 69c Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Beamte
    § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger
    § 69e Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 69f Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
    § 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
    § 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
    § 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
    § 69j Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
    § 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
    § 69l Übergangsregelung zu § 55
    § 69m Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen
Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge
    § 70 Allgemeine Anpassung
    § 71 Erhöhung der Versorgungsbezüge
    § 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023
    § 73 (aufgehoben)
    §§ 74 bis 76 (weggefallen)
Abschnitt 12 (weggefallen)
    §§ 77 bis 83 (weggefallen)
Abschnitt 13 Übergangsvorschriften alten Rechts
    § 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
    § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
    § 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
    § 86 Hinterbliebenenversorgung
    § 87 Unfallfürsorge
    § 88 Abfindung
    § 89 (weggefallen)
    § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
    § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
Abschnitt 14 Schlussvorschriften
    §§ 92 bis 104 (weggefallen)
    § 105 Außerkrafttreten
    § 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
    § 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
    § 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 107b Verteilung der Versorgungslasten
    § 107c Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
    § 107e Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
    § 108 Anwendungsbereich in den Ländern
    § 109 (Inkrafttreten)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69n (neu)




§ 69n Übergangsregelung aus Anlass der Einführung der Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gehören für diejenigen am 31. Dezember 2023 vorhandenen Ruhestandsbeamten zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen,

1. deren Ruhestand nach dem 31. Dezember 2007 oder, sofern dem Ruhegehalt eine der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 zugrunde liegt, nach dem 31. Dezember 2010 begann, und

2. die bei Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand die Voraussetzungen der Anlage I Vorbemerkung Nummer 3a des Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung erfüllt haben.

2 In den Fällen des § 81 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist Nummer 1 nicht anzuwenden. 3 Der als ruhegehaltfähiger Dienstbezug zu berücksichtigende Betrag der jeweiligen Stellenzulage ergibt sich aus der zum Zeitpunkt des letztmaligen Bezuges der jeweiligen Stellenzulage geltenden Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes. 4 Eine Nachzahlung für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024 erfolgt nicht.

(2) 1 Die Berücksichtigung der Stellenzulagen nach Anlage I Vorbemerkung Nummer 8 und 9 des Bundesbesoldungsgesetzes gemäß Absatz 1 als ruhegehaltfähiger Dienstbezug erfolgt nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle einzureichen ist. 2 Anträge, die bis zum 31. Dezember 2024 gestellt werden, gelten als zum 1. Januar 2024 gestellt. 3 Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung zum Beginn des Antragsmonats ein.