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§ 2 - Düngungsbeiratsverordnung (DüBV)

V. v. 28.08.2003 BGBl. I S. 1789; zuletzt geändert durch Artikel 369 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 13.09.2003; FNA: 7820-10 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 2 Mitgliedschaft



(1) Der Beirat setzt sich aus zehn Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen zusammen, die auf folgenden Fachgebieten tätig sind:

1.
drei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenernährung, von denen eines der Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, angehört,

2.
zwei Mitglieder auf dem Fachgebiet Pflanzenbau oder Bodenkunde,

3.
ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökologischer Landbau,

4.
ein Mitglied auf dem Fachgebiet Düngemittelanalytik,

5.
ein Mitglied auf dem Fachgebiet Toxikologie, das dem Bundesinstitut für Risikobewertung angehört,

6.
ein Mitglied auf dem Fachgebiet Ökotoxikologie,

7.
ein Mitglied auf dem Fachgebiet Umwelt- und Tierhygiene.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesministerium für fünf Jahre berufen.

(3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet vorzeitig, wenn

1.
ein Mitglied als Hochschullehrer entpflichtet wird,

2.
ein für die Berufung in den Beirat maßgebendes Beamten- oder Angestelltenverhältnis eines Mitglieds endet,

3.
ein Mitglied im Rahmen eines bestehenden Beamten- oder Angestelltenverhältnisses mit Aufgaben betraut wird, die nicht für die Berufung maßgebend waren.

Die Mitglieder können ihr Ausscheiden aus dem Beirat gegenüber dem Bundesministerium jederzeit schriftlich erklären.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, beruft das Bundesministerium für die verbleibende Berufungsdauer ein Ersatzmitglied.

(5) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Reisekosten werden auf Antrag nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9. November 1981 (GMBl. S. 515) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.



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Frühere Fassungen von § 2 DüBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2930

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DüBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DüBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930
Artikel 3 LwForschNOG Änderung sonstiger Vorschriften
...  § 12 Änderung der Düngungsbeiratsverordnung In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Düngungsbeiratsverordnung vom 28. August 2003 (BGBl. I S. 1789), die durch ...