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Änderung § 1 DüBV vom 08.11.2006
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§ 1 DüBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 1 DüBV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 369 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung und Aufgaben des Beirats | |
(Text alte Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) errichtet. | (Text neue Fassung) (1) Beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ein Wissenschaftlicher Beirat für Düngungsfragen (Beirat) errichtet. |
(2) Der Beirat berät das Bundesministerium in Düngungsfragen durch gutachtliche Stellungnahmen und ist in seiner Tätigkeit unabhängig. |
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