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§ 3 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut, die Acariose (Milbenseuche), die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelaps-Milbe ausgebreitet hat oder ausbreitet, kann die zuständige Behörde eine amtliche Untersuchung aller Bienenvölker und Bienenstände des verdächtigen Gebietes anordnen.
Zitierungen von § 3 Bienenseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BienSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5b BienSeuchV
... zuständige Behörde kann anordnen, dass in einem Sperrbezirk, in einem nach § 3 verdächtigen Gebiet oder einem nach § 14 Abs. 2 bestimmten Gebiet die Besitzer von ...
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