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§ 6 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6



Von Bienen nicht mehr besetzte Bienenwohnungen sind vom Besitzer der Bienen stets bienendicht verschlossen zu halten.



 
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Frühere Fassungen von § 6 Bienenseuchen-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 7 Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
vom 17.04.2014 BGBl. I S. 388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Bienenseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BienSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält, 8. entgegen § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... „vor der Herstellung des Futterteigs" eingefügt. 2. In § 6 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „vom Besitzer der Bienen" ... 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält, 8. entgegen § ...