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§ 7 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 7
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
- 1.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Honig sowie Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
- 2.
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
Zitierungen von § 7 Bienenseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BienSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält, 8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder ... Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt, 9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... eine Bienenwohnung nicht oder nicht richtig verschlossen hält, 8. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 ein Bienenvolk, eine Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder ... Biene oder einen dort genannten Gegenstand entfernt oder verbringt, 9. entgegen § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder § ...
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