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§ 11 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:
- 1.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
- 2.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- 3.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- 4.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf
- 1.
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
- 2.
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.
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Zitierungen von § 11 Bienenseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BienSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 BienSeuchV
... wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben ...
§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... Bescheinigung vorlegt, 6. einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 eine ... oder ein Futtervorratslager betritt, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 ... Gegenstand entfernt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, ... nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt, 16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... Bescheinigung vorlegt, 6. einer mit einer Zulassung nach § 5 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 7. entgegen § 6 eine ... oder ein Futtervorratslager betritt, 10. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Absatz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, § 22 ... Gegenstand entfernt, 11. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4, § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, ... nach § 10 Absatz 2 Satz 2 verbundenen Auflage zuwiderhandelt, 16. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort ...
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