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§ 16 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16



Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.

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Zitierungen von § 16 Bienenseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BienSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht ...