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§ 16 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.
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Zitierungen von § 16 Bienenseuchen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BienSeuchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/34/a312.htm