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§ 24 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24



(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde

1.
aus dem Sperrbezirk entfernt oder

2.
in den Sperrbezirk verbracht

werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass

1.
im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;

2.
Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.



 

Zitierungen von § 24 Bienenseuchen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BienSeuchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BienSeuchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 BienSeuchV
... sind und, 1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach ... worden sind oder, 2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von ...
§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014)
... 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt, 15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ... Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder 18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung
... 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt, 15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz ... Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder 18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene ...