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§ 12 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln gegen die Amerikanische Faulbrut
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 12
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Amerikanische Faulbrut erloschen ist.
(2) Die Amerikanische Faulbrut im Bienenstand gilt als erloschen, wenn
- 1.
- alle Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
- 2.
- die an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes
- a)
- verendet oder getötet und unschädlich beseitigt oder
- b)
- behandelt worden sind und
- c)
- die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 einen negativen Befund ergeben hat
- 3.
- die Entseuchung unter amtlicher Überwachung durchgeführt und vom beamteten Tierarzt abgenommen worden ist.
(3) Die Amerikanische Faulbrut im Sperrbezirk gilt als erloschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und die Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 einen negativen Befund ergeben haben.
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