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§ 22 - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben
1. Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe oder des Verdachts des Befalls
§ 22
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
- 1.
- Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienenbrut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus dem Bienenstand entfernt und
- 2.
- Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand verbracht
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
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