Änderung § 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 08.09.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
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§ 2


(Text alte Fassung)

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

(Text neue Fassung)

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

(heute geltende Fassung) 
 



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