Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, alle Änderungen durch Artikel 31 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des 1. KrWaffKontrGDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 31 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

(Text neue Fassung)

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige