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Synopse aller Änderungen des Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 344 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 1. KrWaffKontrGDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 344 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird

1. für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,

2. für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,

3. für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

(Text neue Fassung)

4. für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

übertragen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.



(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


vorherige Änderung

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.



Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.


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