§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 6 Bestehen der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen |
(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen und im situationsbezogenen Fachgespräch sind einzeln zu bewerten. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in allen Handlungsbereichen und im situationsbezogenen Fachgespräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. | (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Die Prüfungsleistungen in den vier Handlungsbereichen der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 1 sind einzeln zu bewerten. (3) Das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 ist als Prüfungsleistung zu bewerten. |