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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.09.2013 aufgehoben
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§ 7 - Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung (FkSolV)
V. v. 02.09.2005 BGBl. I S. 2688; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Geltung ab 08.09.2005; FNA: 7610-15-6 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 08.09.2005; FNA: 7610-15-6 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider Berechnungsmethoden (Kombinationsmethode) in der Weise berechnet, dass die zulässigen Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7 gilt jeweils entsprechend. Sind innerhalb derselben Finanzbranche mehrere Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die jeweilige Gruppenberechnung erfolgt.
(2) Wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität nach der Kombinationsmethode berechnet, muss die Differenz zwischen den nach Absatz 1 ermittelten zulässigen Eigenmitteln und der Summe der nach Absatz 1 ermittelten Solvabilitätsanforderungen und dem Buchwert der Beteiligungen größer oder gleich null sein.
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Zitierungen von § 7 FkSolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FkSolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 FkSolV Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen (vom 30.07.2008)
... ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat ... nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ...
§ 2 FkSolV Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
... und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des ... eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ...
§ 3 FkSolV Technische Grundsätze (vom 30.07.2008)
... nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag negativ ist, hat das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ...
§ 4 FkSolV Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit (vom 30.07.2008)
... und Aggregationsmethode nach § 6 oder auf der Grundlage der Kombinationsmethode nach § 7 durchgeführt ...
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