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Änderung § 1 FkSolV vom 28.12.2007

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§ 1 FkSolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 1 FkSolV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen


Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden

1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,

2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,

3. Finanzunternehmen,

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4. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,



4. Anbieter von Nebendienstleistungen,

5. Erstversicherungsunternehmen,

6. Rückversicherungsunternehmen,

7. Versicherungs-Holdinggesellschaften und

8. gemischten Finanzholding-Gesellschaften

vorherige Änderung

zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.



zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.


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