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Änderung § 1 FkSolV vom 30.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 FkSolV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FkSolVÄndV am 30. Juli 2008 und Änderungshistorie der FkSolVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 FkSolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung | § 1 FkSolV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen | |
Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden 1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, 2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes, 2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, 3. Finanzunternehmen, | |
(Text alte Fassung) 4. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, | (Text neue Fassung) 4. Anbieter von Nebendienstleistungen, |
5. Erstversicherungsunternehmen, 6. Rückversicherungsunternehmen, 7. Versicherungs-Holdinggesellschaften und 8. gemischten Finanzholding-Gesellschaften | |
zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist. | zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist. |
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