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Änderung § 1 FkSolV vom 30.07.2008

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§ 1 FkSolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
§ 1 FkSolV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.09.2013) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen


Ein Finanzkonglomerat muss jederzeit über Eigenmittel in einer Höhe verfügen, die geeignet ist, die Solvabilitätsanforderungen auf Konglomeratsebene (Finanzkonglomerate-Solvabilität) ausreichend sicherzustellen. Ob die Finanzkonglomerate-Solvabilität ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat angehörenden

1. Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes,

2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Kreditwesengesetzes,

2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften,

3. Finanzunternehmen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

(Text neue Fassung)

4. Anbieter von Nebendienstleistungen,

5. Erstversicherungsunternehmen,

6. Rückversicherungsunternehmen,

7. Versicherungs-Holdinggesellschaften und

8. gemischten Finanzholding-Gesellschaften

vorherige Änderung

zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.



zu ermitteln. Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag größer oder gleich null ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 27.09.2013)