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Änderung § 9 FkSolV vom 30.07.2008

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§ 9 FkSolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
§ 9 FkSolV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Einreichungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden Vordrucken einzureichen:

(Text neue Fassung)

(1) Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise im Sinne des § 104q Abs. 3 Satz 6 bis 8 und Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hat die Berechnungen mit folgenden in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgegebenen Vordrucken einzureichen:

1. Übersichtsbogen zur Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität

vorherige Änderung nächste Änderung

- Gesamtübersicht -:

FSG (Anlage
1),

2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorliegt

- Konsolidierte Berechnung Banken -:

FSKBB (Anlage
2),



- Gesamtübersicht (FSG) -

(Anlage
1),

1a. Meldevordruck zur Ermittlung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen des Finanzkonglomerats auf der Grundlage eines Konzernabschlusses

- Konsolidierte Berechnung Finanzkonglomerat (FSKFK) -

(Anlage 1a),

2. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung nach § 10a Abs. 6 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung vorliegt

- Konsolidierte Berechnung Banken (FSKBB) -

(Anlage
2),

3. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, für die eine Berechnung der Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses vorliegt

vorherige Änderung nächste Änderung

- Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen -:

FSKBV (Anlage
3),

4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 2) erfasst wurden

- Einzelabschluss Banken -:

FSEAB (Anlage
4),



- Konsolidierte Berechnung Versicherungsunternehmen (FSKBV) -

(Anlage
3),

4. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden

- Einzelabschluss Banken (FSEAB) -

(Anlage
4),

5. Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder



a) einer Versicherungsgruppe als Teilgruppe des Finanzkonglomerats, sofern die Versicherungsgruppen-Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse zu berechnen war, oder

b) einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Versicherungsbranche, sofern keine Berechnung nach Buchstabe a vorzunehmen war und eine Berechnung ihrer Solvabilität auf der Grundlage der Einzelabschlüsse vorliegt oder vorzunehmen ist

vorherige Änderung nächste Änderung

- Einzelabschluss Versicherungsunternehmen -:

FSEAV (Anlage
5),



- Einzelabschluss Versicherungsunternehmen (FSEAV) -

(Anlage
5),

6. Meldevordruck zur Erfassung der in die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche

vorherige Änderung nächste Änderung

- Unternehmen -:

FSU (Anlage
6),



- Unternehmen (FSU) -

(Anlage
6),

7. Meldevordruck zur Erfassung der Anteile an den in die Berechnung einbezogenen Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche sowie der Versicherungsbranche

vorherige Änderung nächste Änderung

- Anteile -:

FSA (Anlage
7),



- Anteile (FSA) -

(Anlage
7),

8. Meldevordruck zur Erfassung der finanzkonglomeratsangehörigen Unternehmen und Gruppen, für die vom Abzug branchenübergreifender Beteiligungen abgesehen werden kann

vorherige Änderung

- Abzug branchenübergreifender Beteiligungen -:

FSABB (Anlage
8).



- Abzug branchenübergreifender Beteiligungen (FSABB) -

(Anlage
8).

(2) Die Vordrucke nach Absatz 1 sind der Bundesanstalt und der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung einzureichen. Wahlweise kann die Einreichung auch unter Verwendung automatisiert verarbeitbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.