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Änderung § 11 FkSolV vom 30.07.2008

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§ 11 FkSolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
§ 11 FkSolV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 11 Anwendungsregelung


vorherige Änderung

(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind in Bezug auf die Ermittlung der Solvabilitätsanforderungen an die in die Berechnung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der jeweils anzuwenden Berechnungsmethode einzubeziehenden Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche die Bestimmungen des Grundsatzes I der Grundsätze über die Eigenmittel und die Liquidität der Kreditinstitute in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1997 (BAnz. S. 13555), zuletzt geändert nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 20. Juli 2000 (BAnz. S. 17077), anzuwenden.

(2) Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind Rückversicherungsunternehmen nach Maßgabe der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung in die Berechnung einzubeziehen.

(3) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden
auf die Rechnungslegung des nach dem 31. Dezember 2004 beginnenden Geschäftsjahres.



Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet werden.