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Änderung Anlage 4 FkSolV vom 30.07.2008

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Anlage 4 FkSolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2008 geltenden Fassung
Anlage 4 FkSolV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie ni


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 9 Abs. 1 Nr. 4) Meldevordruck zur Erfassung der Eigenmittel und Solvabilitätsanforderungen einzelner Finanzkonglomeratsunternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche auf der Grundlage der Einzelabschlüsse, soweit sie nicht bereits in der Berechnung nach § 10a des Kreditwesengesetzes (Anlage 1a oder 2) erfasst wurden - Einzelabschluss Banken (FSEAB) -


vorherige Änderung

siehe BGBl. I 2005, S. 2702



(siehe BGBl. I 2008 S. 1392ff)