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Zitierungen von § 5 FkSolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FkSolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FkSolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FkSolV Anwendungsbereich; einzubeziehende Unternehmen (vom 30.07.2008)
... ausreichend ist, ist auf der Grundlage und nach Maßgabe der in den §§ 5 bis 7 genannten zulässigen Berechnungsmethoden unter Einbeziehung der dem Finanzkonglomerat ... Die Finanzkonglomerate-Solvabilität ist ausreichend, wenn der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 zu ermittelnde Betrag ...
§ 2 FkSolV Bestimmung und Wahl der Berechnungsmethode
... und unter Berücksichtigung des § 4, welche der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden anzuwenden ist. (2) Steht an der Spitze des ... eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, ist die Anwendung jeder der in den §§ 5 bis 7 genannten Berechnungsmethoden zulässig; das übergeordnete ...
§ 3 FkSolV Technische Grundsätze (vom 30.07.2008)
... die Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität, dass der nach Maßgabe des § 5 Abs. 1, des § 5a Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 2 ermittelte Betrag ...
§ 4 FkSolV Berechnungsmethoden; Verantwortlichkeit (vom 30.07.2008)
... vorbehaltlich des § 2 Abs. 2 Satz 1 nach Maßgabe der in § 5 oder § 5a genannten Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der in § 3 genannten ... durchzuführen. Sofern bei der Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität nach § 5 oder § 5a Ergänzungsrechnungen notwendig sind, weil auf Konglomeratsebene ...
§ 7 FkSolV Berechnung der Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination der Berechnungsmethoden nach den §§ 5 und 6
... Abweichend von den §§ 5 und 6 wird die Finanzkonglomerate-Solvabilität auf der Grundlage einer Kombination beider ... und die Solvabilitätsanforderungen jeweils für eine Finanzbranche nach § 5 und für die jeweils andere Finanzbranche nach § 6 zu ermitteln sind; § 3 Abs. 7 ... Teilgruppen in die Berechnung einzubeziehen, kann jede Teilgruppe jeweils gesondert nach § 5 oder § 6 bei der Berechnung berücksichtigt werden, je nachdem, auf welcher Grundlage die ...
§ 11 FkSolV Anwendungsregelung (vom 30.07.2008)
... §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1377
Artikel 1 1. FkSolVÄndV
... von Nebendienstleistungen,". b) In Satz 3 wird nach der Angabe „des § 5 Abs. 1," die Angabe „des § 5a Abs. 1," eingefügt. 2. § 3 ... 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „des § 5 Abs. 1," die Angabe „des § 5a Abs. 1," eingefügt. bb) In ... 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5 " die Angabe „oder § 5a" eingefügt und das Wort ... ersetzt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5 " die Angabe „oder § 5a" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt ... „§ 5" die Angabe „oder § 5a" eingefügt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ... in der jeweils geltenden Fassung,". 5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Berechnung der ... wie folgt gefasst: „§ 11 Anwendungsregelung Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung sind erstmals auf das nach dem ... Für die bis zum 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahre sind die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 in der vor dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf ein nach ... auf ein nach dem 31. Dezember 2006 begonnenes Geschäftsjahr können die §§ 1, 3 bis 6 und 9 Abs. 1 jedoch bereits in der ab dem 30. Juli 2008 geltenden Fassung angewendet ...