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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 2 - Elektronische Rechtsverkehrsverordnung (ERVVOBGH)
V. v. 26.11.2001 BGBl. I S. 3225; aufgehoben durch § 4 V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 30.11.2001; FNA: 310-4-8 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 30.11.2001; FNA: 310-4-8 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 Art und Weise der Einreichung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die elektronischen Dokumente sind in der aus der Anlage ersichtlichen Art und Weise einzureichen.
Zitierungen von § 2 ERVVOBGH
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERVVOBGH verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERVVOBGH selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3409/a47540.htm