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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer (KachOfenBAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.08.1978 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818
Geltung ab 13.08.1978 bis 01.08.2006; FNA: 7110-6-11 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 13.08.1978 bis 01.08.2006; FNA: 7110-6-11 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Brandschutz,
- 2.
- Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
- 3.
- Lesen von Zeichnungen und Schemata, Anfertigen von Skizzen,
- 4.
- Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung,
- 5.
- Grundfertigkeiten im Stein- und Betonbau,
- 6.
- Bearbeiten und Versetzen von keramischen Werkstoffen, Natur- und Kunststeinen,
- 7.
- Herstellen von Lötverbindungen,
- 8.
- Gas- und Lichtbogenschweißen,
- 9.
- Be- und Verarbeiten von Rohren, Profilen und Blechen,
- 10.
- Herstellen von offenen Kaminen, Kachelöfen und Elektrospeicherheizungen,
- 11.
- Einbauen und Warten von Warmluftzentralheizungen,
- 12.
- Einbauen und Warten von Feuerungen, Brennstofflagern und zentralen Heizölversorgungsanlagen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KachOfenBAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KachOfenBAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 KachOfenBAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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