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Änderung § 20 SGB XII vom 01.08.2006
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§ 20 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 20 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Eheähnliche Gemeinschaft | |
(Text alte Fassung) Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2 § 39 gilt entsprechend. |
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