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Änderung § 128b SGB XII vom 01.01.2021
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§ 128b SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 128b SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 128b Persönliche Merkmale | |
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind 1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland, 2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status, 3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung, 4. Träger der Leistung, 5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung, 6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten, | |
(Text alte Fassung) 7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel. | (Text neue Fassung) 7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel, 8. Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches. |
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