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Änderung § 123 SGB XII vom 01.01.2024
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§ 123 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 123 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Textabschnitt unverändert) § 123 Hilfsmerkmale | |
(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, | |
(Text alte Fassung) 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, | (Text neue Fassung) 2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten, |
3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. (2) 1 Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2 Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen. |
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