Änderung § 147 SGB XII vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 147 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 2 SGBXIIuXIVÄndG am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SGB XII

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§ 147 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 147 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 147 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


(Text neue Fassung)

§ 147 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Satz 4, des § 43 Absatz 3 Satz 2 und 3, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und des § 128d Absatz 1 Nummer 8 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.



 
(heute geltende Fassung) 
 



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