Tools:
Update via:
Änderung § 20 SGB XII vom 01.01.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 3 EGRBEG am 1. Januar 2011 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 20 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 20 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 20 Eheähnliche Gemeinschaft | |
(Text alte Fassung) Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. § 36 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. 2 § 39 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al0-27382.htm