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Änderung § 27b SGB XII vom 01.01.2011
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§ 27b SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 27b SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408 |
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(Text alte Fassung) § 27b (neu) | (Text neue Fassung)§ 27b Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen |
(1) 1 Der notwendige Lebensunterhalt umfasst 1. in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt, 2. in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt. 2 Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen entspricht dem Umfang 1. der Regelbedarfsstufe 3 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und den Regelbedarfsstufen 4 bis 6 nach der Anlage zu § 28 bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. der zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels, 3. der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42 Nummer 4 Buchstabe b. (2) Der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 umfasst insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4; § 31 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) 1 Der Barbetrag nach Absatz 2 steht für die Abdeckung von Bedarfen des notwendigen Lebensunterhalts nach § 27a Absatz 1 zur Verfügung, soweit diese nicht nach Absatz 1 von der stationären Einrichtung gedeckt werden. 2 Die Höhe des Barbetrages beträgt für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28, 2. haben diese das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen die Höhe des Barbetrages fest. 3 Der Barbetrag ist in der sich nach Satz 2 ergebenden Höhe an die Leistungsberechtigten zu zahlen; er ist zu vermindern, wenn und soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. (4) 1 Die Höhe der Bekleidungspauschale nach Absatz 2 setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest. 2 Sie ist als Geld- oder Sachleistung zu gewähren; im Falle einer Geldleistung hat die Zahlung monatlich, quartalsweise oder halbjährlich zu erfolgen. |
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