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Änderung § 134 SGB XII vom 01.01.2011
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§ 134 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 134 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 134 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Zweiten Buches | (Text neue Fassung)§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023 |
Für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, denen bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen oder Maßnahmen nach 1. § 18 Abs. 4 und 5, 2. § 19 Abs. 1 und 2 oder 3. § 20 des Bundessozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bewilligt wurden, gelten die genannten Vorschriften bis zum Ende der Bewilligung weiter, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2005. | (1) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. 2 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. 3 Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. (2) 1 Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. 2 Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen. |
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