Tools:
Update via:
Änderung § 42 SGB XII vom 07.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 TeilhStG am 7. Dezember 2006 und Änderungshistorie des SGB XIIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung | § 42 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 42 Umfang der Leistungen | (Text neue Fassung)§ 42 Bedarfe |
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: 1. den für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28, 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen, 3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31, 4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32, 5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34. Reichen die Leistungen nach Satz 1 nicht aus, um diesen Bedarf des Leistungsberechtigten zu decken, können weitere Leistungen als ergänzende Darlehen entsprechend § 37 erbracht werden. | Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten, 5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al0-3761.htm