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Änderung § 123 SGB XII vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 123 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIuXIVÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 123 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 123 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 123 Hilfsmerkmale


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Hilfsmerkmale sind

(Text neue Fassung)

(1) Hilfsmerkmale für Erhebungen nach § 121 sind

1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. für die Erhebung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,



2. für die Erhebung nach § 122 Absatz 1 und Absatz 3 die Kennnummern der Leistungsberechtigten,

3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

vorherige Änderung

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.



(2) 1 Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung. 2 Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.

(heute geltende Fassung)