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Änderung § 116a SGB XII vom 01.01.2017
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§ 116a SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 116a SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718 |
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(Textabschnitt unverändert) § 116a Rücknahme von Verwaltungsakten | |
(Text alte Fassung) Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt. | (Text neue Fassung) § 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird, 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt. |
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