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Änderung § 44c SGB XII vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 44a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 44c SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung)

§ 44a Erstattungsansprüche zwischen Trägern


(Text neue Fassung)

§ 44c Erstattungsansprüche zwischen Trägern


(Textabschnitt unverändert)

Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach

1. dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie

2. dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches

für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 

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