Änderung § 60a SGB XII vom 01.01.2020

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§ 60a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 60a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234, 2019 BGBl. I S. 1948
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60a Sonderregelungen zum Einsatz von Vermögen


(Text neue Fassung)

§ 60a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.



 
(heute geltende Fassung) 



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