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Änderung § 145 SGB XII vom 01.01.2020

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§ 145 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 145 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 145 Teilhabezielvereinbarung


(Text neue Fassung)

§ 145 Sofortzuschlag


vorherige Änderung

1 Der Träger der Sozialhilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. 2 Die Teilhabezielvereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. 3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Sozialhilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. 4 Die Kriterien nach § 141 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.



(1) 1 Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2 Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann, wenn sie

1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder

2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.

3 Der Sofortzuschlag
wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

(2) 1 Wird
die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. 2 Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.

(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.

(4) 1 Die für die Ausführung der Absätze 1 bis
3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. 2 Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.

(heute geltende Fassung)