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Änderung § 140 SGB XII vom 01.01.2020
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§ 140 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 140 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
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(Text alte Fassung) § 140 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit |
(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt. (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unterkunft die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. |
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