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Änderung § 42 SGB XII vom 01.01.2020
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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 42 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Bedarfe | |
Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a, | |
(Text alte Fassung) b) bei Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 sowie Leistungsberechtigten in besonderen Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 27c Nummer 2 in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers, | (Text neue Fassung) b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten, |
5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a. |
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