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Änderung § 42 SGB XII vom 01.01.2020

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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 42 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Bedarfe


Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42b,

3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42a,

(Text alte Fassung)

b) bei Leistungsberechtigten in stationären Einrichtungen nach § 27b Absatz 1 Nummer 2 sowie Leistungsberechtigten in besonderen Ausbildungsstätten für Menschen mit Behinderungen nach § 27c Nummer 2 in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 46b zuständigen Trägers,

(Text neue Fassung)

b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1 und Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkommen nach § 37a.



(heute geltende Fassung)