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Änderung § 45 SGB XII vom 01.01.2008
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§ 45 SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 45 SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung | |
(Text alte Fassung) (1) Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder | (Text neue Fassung) (1) Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. Ein Ersuchen findet nicht statt, wenn 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 im Rahmen eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsminderung festgestellt hat oder |
2. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt oder Einrichtung eine Stellungnahme abgegeben hat (§§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung) und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsgemindert gilt. Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über das Verfahren schließen. (2) Die Träger der Sozialhilfe erstatten den Trägern der Rentenversicherung die Kosten und Auslagen nach § 109a Abs. 2 des Sechsten Buches, die auf Grund des Ersuchens nach Absatz 1 entstehen. Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen über die Zahlung von Pauschalbeträgen schließen. Eine Kostenerstattung nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels findet nicht statt. |
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